1. BImSchV
In der Verordnung für Kleinfeuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchV) gibt der Gesetzgeber Bestimmungen für die zulässigen Abgasverluste von Heizkesseln heraus. So bezeichnet man die Wärme, die über das Abgas verloren geht. Die Einhaltung der folgenden Bestimmungen überwacht der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister einmal im Jahr:
Seit 1. Januar 1998 dürfen neue oder wesentlich geänderte Erdgas- oder Ölheizkessel je nach Nennwärmeleistung Abgasverluste von maximal 9 bis 11 % aufweisen.
Bestehende Öl- und Gasheizkessel müssen die neuen Grenzwerte nach einer Übergangsfrist einhalten.